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Unwirksame Befristung und Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

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Ein Verstoß gegen die gesetzliche Mindestvertragsdauer führt zwar dazu, dass das Mietverhältnis durch den Ablauf der Frist nicht aufgelöst wird, doch bleiben beide Parteien trotzdem für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer gebunden, weil sie durch die Befristungsvereinbarung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet haben, sodass weder der Vermieter noch der Mieter das Mietverhältnis vor der vereinbarten Zeit auflösen kann.

Der Grundgedanke, dass auch eine fristwidrige Kündigung des Mieters das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet, ist verallgemeinerungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 33 Abs 1 MRG auf Fälle, in denen der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des § 29 Abs 2 MRG nicht eingehalten hat, ist schon deshalb geboten, weil auch hier der Vermieter durch die verfrühte Kündigungserklärung nicht beschwert ist und seine Interessen durch die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mindestvertragsdauer gewahrt bleiben.

  • § 29 Abs 3 lit a MRG
  • BG Bludenz, 3 C 368/20t
  • OGH, 30.08.2022, 8 Ob 79/22h
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 2 MRG
  • § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG
  • LG Feldkirch, 3 R 292/21w
  • § 339 Abs 1 MRG
  • WOBL-Slg 2023/123

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