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Keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Nichtkennzeichnung einer Stufe

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Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der nicht ungewöhnlich hohe Niveauunterschied im Verkaufsraum der Bekl aufgrund des unterschiedlichen Bodenbelags (graue Fliesen und brauner Holzboden) sowie der Beleuchtung gut erkennbar war, ist jedenfalls vertretbar. Da die Kl beim Rückwärtsgehen stürzte, hätte die von ihr geforderte zusätzliche Hervorhebung des Gefahrenbereichs durch „Signalfarben“ ihren Sturz auch nicht verhindert. Welche weitere Beleuchtung der Stufe zu fordern gewesen wäre, ist angesichts der festgestellten guten Ausleuchtung des Gefahrenbereichs nicht ersichtlich.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 14.09.2022, 1 Ob 143/22v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/132
  • OLG Linz, 2 R 102/22s

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