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Veräußerung des streitverfangenen Wohnungseigentumsobjekts

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Ist die Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz relevant, muss die Entscheidung auch bei einer Übertragung der Miteigentumsanteile während des zweiten Rechtsganges so getroffen werden, als ob die Übertragung nicht erfolgt wäre. Ist der Veräußerer an eine Benützungsvereinbarung gebunden, ist nicht relevant, ob der Erwerber im Vertrag die Benützungsvereinbarung ausdrücklich nicht übernommen hat.

  • § 56 Abs 13 WEG
  • OLG Innsbruck, 2 R 186/21a
  • § 406 ZPO
  • WOBL-Slg 2023/134
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 234 ZPO
  • § 17 Abs 1 WEG
  • OGH, 01.06.2022, 5 Ob 59/22w, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • LG Feldkirch, 9 Cg 74/18v

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