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Zur Schutzwirkung von Brandschutznormen

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Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in den Baugesetzen oder der hier gegenständlichen bautechnischen Auflage ist.

  • § 1311 ABGB
  • WOBL-Slg 2023/130
  • § 5 OÖ BauTG
  • § 1315 ABGB
  • § 7 OÖ BauTG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Linz, 6 R 133/21b
  • OGH, 29.08.2022, 6 Ob 216/21i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 1313a ABGB

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