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Grobes Verschulden des Bestandnehmers am Zahlungsrückstand

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Der Bestandnehmer hat das Mietobjekt, in dem eine Pizzeria betrieben wird, verpachtet und die vereinbarten Pachtzinse in voller Höhe erhalten; dennoch stellte er sich nicht nur vor Klageeinbringung, sondern auch noch während des erstinstanzlichen Verfahrens auf den Standpunkt, dass ein Fall des § 1105 ABGB vorliege und er daher überhaupt keinen Mietzins schulde; erst in der Folge räumte er ein, dass die zuständige Mitarbeiterin den Eingang der Pachtzinse in den betreffenden Zeiträumen „übersehen“ habe, weshalb der offene Betrag nun nachbezahlt werde. Ausgehend von diesem Sachverhalt haben die Vorinstanzen, die ein grobes Verschulden des Bestandnehmers am Zahlungsrückstand bejahten, ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

  • WOBL-Slg 2023/124
  • § 1105 ABGB
  • LG Salzburg, 22 R 55/22z
  • OGH, 22.06.2022, 3 Ob 87/22y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 33 Abs 2 MRG
  • § 33 Abs 3 MRG

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