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Tamerl, Daniel

Zur Frage, ob alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge oder nur qualifizierte Rückstände in den Rückstandsbeschluss aufzunehmen sind

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Für die Aufnahme nur der qualifizierten Rückstände spricht der Zweck des Rückstandsbeschlusses: Mit bindender Wirkung für das Verfahren soll Klarheit über die Höhe des Rückstands geschaffen werden, um dem Mieter – bei mangelndem groben Verschulden – Gelegenheit zu geben, durch Zahlung die Vertragsauflösung zu Fall zu bringen. Daher müssen später aufgelaufene Rückstände „qualifiziert“ iSd § 1118 2. Fall ABGB sein, um in den Rückstandsbeschluss aufgenommen zu werden.

  • Tamerl, Daniel
  • LGZ Wien, 38 R 120/13y
  • WOBL-Slg 2015/72
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Meidling, 36 C 227/10a
  • OGH, 18.12.2014, 3 Ob 101/14w
  • § 33 Abs 2 MRG

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