Tamerl, Daniel
Zur Frage, ob alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge oder nur qualifizierte Rückstände in den Rückstandsbeschluss aufzunehmen sind
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 2981 Wörter
- Seiten 202 -205
- https://doi.org/10.33196/wobl201506020201
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Für die Aufnahme nur der qualifizierten Rückstände spricht der Zweck des Rückstandsbeschlusses: Mit bindender Wirkung für das Verfahren soll Klarheit über die Höhe des Rückstands geschaffen werden, um dem Mieter – bei mangelndem groben Verschulden – Gelegenheit zu geben, durch Zahlung die Vertragsauflösung zu Fall zu bringen. Daher müssen später aufgelaufene Rückstände „qualifiziert“ iSd § 1118 2. Fall ABGB sein, um in den Rückstandsbeschluss aufgenommen zu werden.
- Tamerl, Daniel
- LGZ Wien, 38 R 120/13y
- WOBL-Slg 2015/72
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Meidling, 36 C 227/10a
- OGH, 18.12.2014, 3 Ob 101/14w
- § 33 Abs 2 MRG
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