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Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins infolge Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens

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Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten zu beurteilen ist. Eine grundsätzliche Kategoriebildung in Geschäftslokale, Büros und Mischformen ist bei Anwendung der §§ 16 Abs 1, 12a Abs 2 MRG im Gesetz nicht vorgesehen.

  • OGH, 27.01.2015, 5 Ob 1/15f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 12a MRG
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/68
  • LG Korneuburg, 22 R 62/14v

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