



Zur Haftung der Mietergesellschaft und ihrer vertretungsbefugten Organe wegen Unterlassung der Anzeige von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 1994 Wörter
- Seiten 195-197
30,00 €
inkl MwStDer Ersatzanspruch wegen Unterlassung der Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG kann kumulativ gegen die Gesellschaft und die Organe geltend gemacht werden; wegen § 1302 ABGB besteht solidarische Haftung. Für die Annahme, die Haftung der Organe sei gegenüber der Gesellschaft als dem primären Zurechnungssubjekt subsidiär, besteht kein Anhaltspunkt.
- Miet- und Wohnrecht
- LG Salzburg, 3 Cg 37/13t
- OGH, 23.12.2014, 1 Ob 125/14k
- § 12a Abs 3 MRG
- § 1302 ABGB
- OLG Linz, 4 R 34/14v
- WOBL-Slg 2015/67
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