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Keine Zurechnung des Wissens eines untreuen Verwalters zur Eigentümergemeinschaft

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Ein Vollmachtgeber muss sich im gesetzlichen bzw vertraglichen Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht die Rechtshandlungen und das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar.

Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. Die nur für rechtmäßige Verwaltungsagenden erteilte Vollmacht rechtfertigt es daher nicht, der Eigentümergemeinschaft (Vollmachtgeberin) die Kenntnis ihres Verwalters von dessen eigenen Straftaten zuzurechnen, um damit ihre Unredlichkeit zu begründen.

  • § 20 WEG
  • WOBL-Slg 2015/73
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 30.10.2014, 8 Ob 51/14d
  • BG Montafon, 1 C 88/13v
  • LG Feldkirch, 2 R 55/14z

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