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Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs bei Beanstandung der Erweiterung des Umfangs eines Mietgegenstands gestützt auf titellose Benützung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 2885 Wörter
- Seiten 94-96
- https://doi.org/10.33196/wobl202103009401
30,00 €
inkl MwStOb eine Angelegenheit im streitigen oder im außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen. Ansprüche iSd § 9 MRG (Veränderung bzw Verbesserungen des Mietgegenstands) sind im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Gründen sich die Ansprüche auf titellose Benützung, sind sie grundsätzlich im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Plant der Hauptmieter den Umfang des Mietgegenstands zu verändern, fällt dies nicht mehr unter § 9 MRG. Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodass er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann. Der Umstand, dass die Erweiterung mit dem Inneren der Wohnung verbunden ist, ändert daran nichts.
- Pletzer, Renate
- BG Leopoldstadt, 34 C 290/18s
- § 37 Abs 1 Z 6 MRG
- WOBL-Slg 2021/27
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 83/20z
- OGH, 17.12.2020, 6 Ob 175/20h
- § 9 MRG
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