EuG entscheidet erstmals die Beweislast für das Versenden einer Marktbefragung der Kommission – Zustellungen an Pressesprecher rechtswirksam
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 16
- Entscheidung, 1390 Wörter
- Seiten 105 -107
- https://doi.org/10.33196/oezk202303010501
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Die Beweislast liegt bei der Kommission; das Unternehmen hat bei gelungenem Nachweis jedoch die Möglichkeit, die Beweise in Zweifel zu ziehen.
Zustellungen von Auskunftsverlangen an den Pressesprecher sind ohne dessen Widerspruch rechtswirksam.
Nähere Bestimmung der individuellen Betroffenheit als Prozessvoraussetzung der Nichtigkeitsklage.
- Paulus, Eduard
- keine aktive Teilnahme
- unmittelbar und individuell betroffen
- Fragebogen
- Marktbefragung
- Beschluss
- Beweislast
- Zusammenschlusskontrolle
- Wettbewerber
- Art 263 Abs 4 AEUV
- EuG, 17.05.2023, Rs T-321/20, enercity AG (Deutschland) vs Europäische Kommission
- Pressesprecher
- Europäische Union
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- mit dem Binnenmarkt vereinbar
- Auskunftsverlangen
- Art 11 Abs 7 FKVO (Verordnung Nr. 139/2004 des Rates)
- Wettbewerb
- Europäische Kommission
- Nichtigkeitsklage
- Betroffenheit
- Gericht
- Zusammenschlüsse
- EuG
- OEZK 2023, 105
- Deutscher Strommarkt
- Beweislast für den Versand von Fragebögen
- fehlende Klagebefugnis