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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2020, Band 12

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Mutmaßliche Beihilfen – Beschluss, das Verfahren nach Art 108 Abs 2 AEUV einzuleiten – Anordnung der Aussetzung der fraglichen Maßnahmen – Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung

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Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission (T-554/15 und T-555/15, EU:T:2018:220), wird aufgehoben.

Der Beschluss C(2015) 4805 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.41187 (2015/NN) – Ungarn – Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie und der Beschluss C(2015) 4808 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.40018 (2015/C) (ex 2014/NN) – 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette werden für nichtig erklärt, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung des progressiven Abgabensatzes für den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie bzw die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette, wie sie im Gesetz Nr XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie und in der Änderung von 2014 des Gesetzes Nr XLVI von 2008 über die Lebensmittelkette und die diesbezügliche amtliche Überwachung geregelt sind, auszusetzen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Ungarn im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • EuGH, 04.06.2020, Rs C-456/18 P, Ungarn ua gegen Europäische Kommission
  • Mutmaßliche Beihilfen
  • Art 108 Abs 2 AEUV
  • Art 263 AEUV
  • Art 11 VO 659/1999
  • BRZ 2020, 91
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Aussetzung
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • Vergaberecht
  • Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung
  • Verfahren nach Art 108 Abs 2 AEUV