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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2020, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 63 - 69, Aufsatz

Kornbeck, Jacob

Zur Bedeutung von „Geben und Nehmen“: EU-Außenhandelsverträge und Reichweite des subventionsrechtlichen Rechtsexports

Findet aktuell eine Europäisierung des internationalen Subventionsrechts statt? Seit 2006 hat die EU vermehrt mit ausgewählten Partnerstaaten bilaterale völkerrechtliche Handelsabkommen abgeschlossen, anstatt sich wie zuvor um Reformen des multilateralen WTO-Systems zu bemühen. Die Berücksichtigung subventionsrechtlicher Vorschriften in diesen Abkommen hat Neumann untersucht und konnte einen Rechts- und Werteexport durchaus erkennen, dafür aber auch die Relevanz der Größe der jeweiligen Märkte, der jeweiligen Verhandlungspositionen sowie eines klassischen „Gebens und Nehmens“ bejahen.

S. 83 - 90, Judikatur

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Regionalbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind – Begriff der staatlichen Beihilfe...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die BTB Holding Investments SA und die Duferco Participations Holding SA tragen die Kosten.

S. 91 - 101, Judikatur

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Mutmaßliche Beihilfen – Beschluss, das Verfahren nach Art 108 Abs 2 AEUV einzuleiten – Anordnung der Aussetzung der fraglichen Maßnahmen – Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2018, Ungarn/Kommission (T-554/15 und T-555/15, EU:T:2018:220), wird aufgehoben.

Der Beschluss C(2015) 4805 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.41187 (2015/NN) – Ungarn – Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie und der Beschluss C(2015) 4808 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.40018 (2015/C) (ex 2014/NN) – 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette werden für nichtig erklärt, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung des progressiven Abgabensatzes für den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie bzw die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette, wie sie im Gesetz Nr XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie und in der Änderung von 2014 des Gesetzes Nr XLVI von 2008 über die Lebensmittelkette und die diesbezügliche amtliche Überwachung geregelt sind, auszusetzen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Ungarn im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

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