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BRZ

Heft 1, März 2022, Band 14

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 12, Aufsatz

Jacob Kornbeck

Europäische Souveränität und Wettbewerbspolitik. Eine kartell- und beihilferechtliche Glosse zu Macrons Sorbonne-Rede (Teil 1)

Welche wettbewerbspolitischen, kartell- und beihilferechtlichen Implikationen ergeben sich aus dem Begriff „Europäische Souveränität“, wie dieser vom französischen Staatspräsidenten Emmanuel Macron lanciert wurde? Untersucht werden vorliegend die beiden Macron-Reden, die darin vorgestellten sechs „Schlüsselelemente“ europäischer Souveränität (Sicherheit, Migration, Entwicklungshilfe, Wirtschafts- und Industriepolitik, Digitales, Währungspolitik) sowie einige sich aus ihnen ergebenden Implikationen.

S. 13 - 25, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 1 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwe...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Sigma Alimentos Exterior SL trägt die Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

S. 26 - 38, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung fe...

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 260 Abs 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 500 000 Euro zu zahlen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

S. 39 - 55, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 und 108 AEUV – Bilaterales Investitionsschutzabkommen – Schiedsklausel – Rumänien – Beitritt zur Europäischen Union – Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitr...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Foodua/Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben.

Das Anschlussrechtsmittel hat sich erledigt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die vor dem Gericht der Europäischen Union geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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