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BRZ

Heft 4, Dezember 2022, Band 14

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 171 - 180, Aufsatz

Liviu-Mihai Blaga

Interaktion zwischen Zuwendungs-, Vergabe- und EU-Beihilferecht

Eine Darstellung der für das Fördergeschäft maßgeblichen zuwendungsrechtlichen Grundlagen, welche gleichsam die Verpflichtung zur Einhaltung des Vergaberechts beinhalten, und deren Funktionsweise mit den Vorgaben des EU-Beihilferechts. Hierbei erfolgt eine Fokussierung auf das Ineinandergreifen der Anforderungen nach nationalem Recht und derjenigen des EU-Rechts, wenn es darum geht, dass der Staat in jeder Form Förderung betreibt.

S. 181 - 193, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Allgemeine Vorschriften über die Auferlegung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung...

Art 2 Buchst e der Verordnung (EG) Nr 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 1191/69 und (EWG) Nr 1107/70 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:

Unter den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt die in einer nationalen Vorschrift vorgesehene Verpflichtung von Unternehmen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einen Straßen und Schienenlinienverkehr gewährleisten, bestimmte Gruppen von Fahrgästen, ua Kinder im Vorschulalter und bestimmte Personengruppen mit Behinderungen, unentgeltlich, und ohne vom Staat eine Ausgleichsleistung zu erhalten, zu befördern.

Art 3 Abs 2 und Art 4 Abs 1 Buchst b Ziff i der Verordnung Nr 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen:

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Unternehmen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einen Straßen und Schienenlinienverkehr gewährleisten, eine Ausgleichsleistung für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu gewähren, die auf die Erfüllung der in einer allgemeinen Vorschrift festgelegten Verpflichtung dieser Unternehmen, bestimmte Gruppen von Fahrgästen, ua Kinder im Vorschulalter und bestimmte Personengruppen mit Behinderungen, unentgeltlich zu befördern, zurückzuführen sind.

Art 3 Abs 2 und Nr 2 des Anhangs der Verordnung Nr 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen:

Ausgleichsleistungen für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sind gemäß den in Art 4, Art 6 und im Anhang dieser Verordnung genannten Grundsätzen zu gewähren, um eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre.

S. 194 - 204, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr 651/2014 – Art 2 Nr 83 – Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht – Zulässigkeit der Fragen – Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation – Begrif...

Art 2 Nr 83 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine privatrechtliche Einrichtung, die mehrere Tätigkeiten, einschließlich Forschung, ausübt, deren Einnahmen aber hauptsächlich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten wie der Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt stammen, als eine „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sich anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass ihre Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben, wozu gegebenenfalls hinzukommt, dass die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer verbreitet werden. In diesem Zusammenhang kann von einer solchen Einrichtung nicht verlangt werden, dass sie einen bestimmten Anteil ihrer Einkünfte aus nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschung und Wissensverbreitung erzielt.

Art 2 Nr 83 der Verordnung Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, dass diese Einrichtung die Einnahmen aus ihrer Haupttätigkeit in genau diese Tätigkeit reinvestiert.

Art 2 Nr 83 der Verordnung Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht darauf ankommt, welche Rechtsform die Mitglieder und Anteilseigner dieser Einrichtung haben und ob die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und die von ihnen verfolgten Ziele gewinnorientiert sind.

S. 205 - 220, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuG: Staatliche Beihilfen – Landwirtschaft – Pachtvertag über landwirtschaftliche Flächen in Estland – Beschluss, mit dem die Beihilfe als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird und deren Rückforderung angeordnet wird – V...

Der Beschluss C(2020) 252 final der Kommission vom 24. Januar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) – Gewährung einer mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfe an AS Tartu Agro wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Tartu Agro, einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

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