Die Angst der Mitgliedstaaten vor einem Ausverkauf an „unionsfremde Drittstaaten“ steigt stetig. Nicht zuletzt durch die Corona-Krise könnten finanziell gebeutelte europäische Unternehmen ein attraktives Ziel für drittstaatliche Investoren darstellen. Das europäische Wettbewerbsrecht sorgt zwar grundsätzlich für den Gleichgang der europäischen Wirtschaft im Binnenmarkt, gewährt aber bislang keinen ausreichenden Schutz vor drittstaatlich subventionierten Investitionen. Versuche von einzelnen Mitgliedstaaten, wie zB von Österreich und Deutschland, den nationalen Markt vor unliebsamen ausländischen Direktinvestitionen zu schützen, helfen nur im Einzelfall. Es verbleibt eine Regelungslücke sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Vertreter aus der Politik wie der Vorsitzende der EVP-Fraktion im Europaparlament, Manfred Weber, drängen, es brauche dringend Gesetzesvorschläge „um fremde Staaten daran zu hindern, in der derzeitigen Krise unsere strategisch wichtigen Firmen und ihr Know-how zu einem Schnäppchenpreis aufzukaufen.“.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 187 - 193, Aufsatz
Neues „Level Playing Field“ für die Subventionskontrolle im Binnenmarkt?
S. 194 - 203, Aufsatz
Zuckerbrot und Peitsche: Unterschiedlich erfolgreiche Ansätze der Kommission in den Beihilfesachen Amazon und Engie im Vergleich
Am 12. Mai 2021 erließ das Europäische Gericht (EuG) zwei Urteile, die die Steueroptimierung von in Luxemburg ansässigen, internationalen Konzernen unter die beihilferechtliche Lupe nehmen. Während die Kommission im Verfahren betreffend Steuervorbescheide zugunsten von Engie einen Zwischenerfolg erzielte, wurde ihr Beschluss, mit dem sie an Amazon adressierte Steuervorbescheide als eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe einstufte, vom Gericht für nichtig erklärt. Im Fokus beider Fälle stand das Tatbestandsmerkmal der Selektivität, wobei die Kommission zu deren Nachweis jeweils unterschiedliche und im Ergebnis unterschiedlich erfolgreiche Ansätze wählte. Bemerkenswert ist wegen der Neuartigkeit der darin vorgebrachte Argumentation vor allem das Urteil in der Rechtssache Engie, das in seiner Konsequenz auch Sachverhalte wie im Fall Amazon berühren könnte.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Covestro Deutschland AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH sowie die Stena Line Scandinavia AB tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch die Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, soweit diese durch die Anschlussrechtsmittel entstanden sind.
Das Königreich Dänemark, der Föreningen Svensk Sjöfart und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. tragen ihre eigenen Kosten.
Die Rederi Nordö-Link AB, die Trelleborg Hamn AB und der Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. tragen ihre eigenen Kosten.
S. 246 - 247, Buchbesprechung
Europäisches Binnenmarkt- und Wirtschaftsordnungsrecht, 2. Auflage, zugleich Band 4 der Enzyklopädie Europarecht
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