„Nachhaltig“ zu sein, ist en vogue und erklärtes Leitprinzip staatlichen Handelns. Um bspw. die Klima-, Energie- und Umweltziele der Europäischen Union zu erreichen, ist das staatliche Engagement zunehmend in „nachhaltige Vorhaben“ und „nachhaltige Aktivitäten“ zu lenken. Eine umfassende und normativ verbindliche Definition, was unter dem Begriff der „Nachhaltigkeit“ zu verstehen ist, existiert jedoch nicht. Gleichsam ist unklar, wie sich Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in die bestehenden Rechtsvorschriften einbetten (lassen) und inwiefern eine nachhaltigkeitsorientierte Transformation der Rechtsordnung erforderlich ist. Der nachfolgende Beitrag soll dafür einen ersten Aufschlag liefern und skizziert zunächst die Schwierigkeiten, eine klare Definition zum Begriff „Nachhaltigkeit“ abzufassen, um sich anschließend exemplarisch anhand von drei eng miteinander in Verbindung stehenden Rechtsgebieten (dem Kohäsionsrecht, dem EU-Beihilfenrecht und dem [deutschen] Zuwendungsrecht) mit den Einflüssen von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten auseinanderzusetzen. Abschließend versucht der Beitrag, Entwicklungs- und mögliche Vereinheitlichungsperspektiven aufzuzeigen.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
(Fortsetzung aus BRZ 2023, Heft 3)
Die Rechtssachen T-12/15, T-158/15 und T-258/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Der Beschluss (EU) 2015/314 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens – Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Ryanair DAC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der SAS AB entstanden sind.
Die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
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