Dieser Beitrag schließt an eine Abhandlung zur Beihilfenrestitution bei zahlungs- und insolvenzunfähigen Körperschaften (Ghazarian/Koenig, BRZ 2014, 131–138) an und beschäftigt sich mit der Unternehmenskontinuität von Vehikelgesellschaften und insolventen Beihilfenempfängern. Vehikelgesellschaften dienen der Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines insolventen Unternehmens bis zu dessen Verkauf oder dessen endgültigen Liquidation unter Verwertung der vorhandenen
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- ISSN Online: 2309-7442
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 143 - 146, Aufsatz
Folgebeitrag zu Ghazarian/Koenig, BRZ 2014, 131–138: Insolvenzrechtliche Vehikelgesellschaften und Beihilfenrestitution
S. 147 - 152, Judikatur
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 1 AEUV – Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand – Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung...
Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es zum Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung verbietet, ein landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn dessen Angebot nach Ansicht der zuständigen örtlichen Behörde in einem groben Missverhältnis zu dem geschätzten Wert des Grundstücks steht, nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, sofern die Anwendung dieser Regelung zu einem Preis führen kann, der möglichst nahe beim Marktwert des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks liegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
S. 153 - 162, Judikatur
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelun...
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
S. 163 - 170, Judikatur
Staatliche Beihilfe – Irische Fluggaststeuer – Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt un...
Art 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wird insoweit für nichtig erklärt, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Aer Lingus Ltd zu tragen.
Aer Lingus trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Irland trägt seine eigenen Kosten.
S. 171 - 193, Judikatur
Staatliche Beihilfen – Umstrukturierungsbeihilfe, die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines von Österreich gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gem...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Niki Luftfahrt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Österreichischen Industrieholding AG, der Deutschen Lufthansa AG und der Austrian Airlines AG entstanden sind.
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.
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