Mittelbare Beihilfen sind umstritten. Sie zeichnet aus, dass sich eine Beihilfe über den Primärempfänger hinaus mittelbar begünstigend auch auf andere Unternehmen als Sekundärempfänger auswirkt. Wann und unter welchen Voraussetzungen es im Sinne des Beihilfebegriffs des Art 107 Abs 1 AEUV gerechtfertigt ist, solche mittelbare (bzw indirekte) Beihilfen dem Beihilfekontrollregime zu unterwerfen, geht dieser Beitrag auf den Grund.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 13 - 18, Aufsatz
Beihilfenrechtliche Grundlagen: Verlängerungen und Modifikationen im Lichte von COVID-19 mit besonderer Berücksichtigung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Die aktuellen, von der Europäischen Kommission ( EK) beschlossenen, Verlängerungen der beihilfenrechtlichen Grundlagen geben aus dem Blickwinkel der Forschungsförderung Anlass zu einer Betrachtung der Details insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS).
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Comune di Milano trägt die Kosten.
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art 106 Abs 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.
Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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