EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Art 107 Abs 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Mittel‘ – Erweiterte Herstellerverantwortung – Durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung, die von denjenigen, die bestimmte Prod...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 13
- Judikatur, 4489 Wörter
- Seiten 41 -47
- https://doi.org/10.33196/brz202101004101
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Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
- Egger, Alexander
- Beihilfenbegriff
- EuGH, 21.10.2020, Rs C-556/19, Eco TLC
- Vorabentscheidungsverfahren
- Umwelteinrichtung
- Abfallbehandlung
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht
- BRZ 2021, 41
- Beiträge