Mit allgemeinen Vorschriften gem. Art 3 Abs 2 Verordnung 1370/07 ist den jeweils zuständigen Behörden ein Instrument überantwortet, welches dazu dienen soll, „die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u.a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglich hätte“, Art 1 Abs 1 UAbs 1 Verordnung 1370/07. Das Erfordernis solcher Instrumentarien ergibt sich daraus, dass viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, derzeit nicht kommerziell betrieben werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Erwägungsgrund (5) Verordnung 1370/07.



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- 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
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S. 51 - 58, Aufsatz
Joachim Erdmann -
S. 59 - 66, Aufsatz
Ljubica Mrvošević / Thomas RablDer nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, wie es um die nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern eines Beihilfeempfängers steht, dem eine formell rechtswidrige Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 AEUV gewährt wurde. Der Beitrag konzentriert sich allem voran auf die Beihilfegewährung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und analysiert die wesentlichen zivilrechtlichen Fragen iZm dem sog private enforcement. Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlicher Beihilfevergabe wird hingegen lediglich angerissen.
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S. 67 - 70, Judikatur
Mark OrthmannBegehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem vermeintlichen Beihilfeempfänger und einem Dritten wegen Verstoßes gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbots des Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, so ist im deutschen Zivilprozess Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, dass der Kläger ein in den Schutzzweck des Durchführungsverbots einbezogener Wettbewerber des vermeintlichen Beihilfeempfängers ist.
Das Interesse an der Nutzung eines Grundstücks allein genügt nicht zur Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den verschiedenen Interessenten.
Erforderlich wäre vielmehr, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des unterlegenen Interessenten dadurch beeinträchtigt wird, dass der obsiegende Interessent aufgrund der vermeintlichen Beihilfe Leistungen in Konkurrenz zum Unterliegenden günstiger anbieten kann, als das diesem möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Interessenten Wettbewerber im selben sachlichen Markt sind.
(Leitsätze des Verfassers)
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S. 71 - 81, Judikatur
Dirk T. WiemerDas Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T-463/13 und T-464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), wird aufgehoben.
Der Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat, wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die der Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und der Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) durch das vorliegende Rechtsmittel und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Die SES Astra SA trägt ihre eigenen Kosten.
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S. 82 - 89, Judikatur
Alexander EggerDas Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, FIH Holding und FIH Erhvervsbank/Kommission (T-386/14, EU:T:2016:474), wird aufgehoben.
Der erste Klagegrund vor dem Gericht der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.