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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2013, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 74, Abhandlung

Orthmann, Mark

Die Klage auf Notifizierung einer Beihilfe

S. 74 - 84, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen – Rückforderungspflicht – Nichtdurchführung – Einrede der Unzulässigkeit – Erstreckung der Rechtskraft eines früheren U...

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art 288 Abs 4 AEUV und aus den Art 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

S. 84 - 95, Entscheidung

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom – Vorhaben eines Aktionärsvorschusses – Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit de...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich ua / Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), wird aufgehoben.

Die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 werden an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.

S. 95 - 100, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Entscheidung der Kommission – Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Aufhebung der unverein...

Art 2 der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung ist dahin auszulegen, dass er der Gewährung von Zulagen für Investitionen in Müllereibetriebe entgegensteht, bei denen die bindende Investitionsentscheidung getroffen wurde, bevor die Frist, die der Bundesrepublik Deutschland gesetzt worden war, um dieser Entscheidung nachzukommen, ablief bzw bevor die diesbezüglichen Maßnahmen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, während die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage erst nach Ablauf dieser Frist oder nach dieser Veröffentlichung erfolgten, wenn der Zeitpunkt, in dem eine Investitionszulage als gewährt angesehen wird, erst nach dem Ablauf der genannten Frist liegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem eine Investitionszulage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als gewährt anzusehen ist, wobei es sämtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen hat, die im nationalen Recht für den Erhalt der fraglichen Zulage vorgesehen sind, und darauf zu achten hat, dass das Verbot des Art 2 Nr 1 der Entscheidung 1999/183 nicht umgangen wird.

S. 100 - 113, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Grundfreiheiten – Beschränkung – Rechtfertigung – Staatliche Beihilfen – Begriff des öffentlichen Bauauftrags – In bestimmten Gemeinden belegene Grundstücke und Bauten – Regionale Regelung, die deren Übertragung vom Beste...

Die Art 21 AEUV, 45 AEUV, 49 AEUV, 56 AEUV und 63 AEUV sowie die Art 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG stehen einer Regelung wie der in Buch 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 über die Grundstücks- und Immobilienpolitik vorgesehenen entgegen, die die Übertragung von Liegenschaften, die in bestimmten, von der flämischen Regierung bezeichneten Gemeinden belegen sind, der Überprüfung des Bestehens einer „ausreichenden Bindung“ des potenziellen Erwerbers oder Mieters zu diesen Gemeinden durch eine provinziale Bewertungskommission unterwirft.

Art 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Buch 4 dieses Dekrets der Flämischen Region erlassenen, nach der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern mit der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung eine „soziale Auflage“ erteilt wird, nicht entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht die Feststellung trifft, dass diese Regelung für die Erreichung des Ziels, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, erforderlich und angemessen ist.

Die in dem besagten Dekret der Flämischen Region vorgesehenen Steueranreize und Subventionsmechanismen können als staatliche Beihilfen im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, und bejahendenfalls in Bezug auf die in Buch 4 dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die soziale Auflage für die Bauherren und Parzellierer ausgeglichen werden soll, zu überprüfen, ob aber auf solche Maßnahmen die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 [EG] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, Anwendung findet.

Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art 1 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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