Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit es zur effektiven Rechtsdurchsetzung beihilferechtlicher Ansprüche vor österreichischen Gerichten einer Harmonisierung auf EU-Ebene bedarf. Der Beitrag konzentriert sich dabei auf die Frage, inwieweit sich das Vergabekontrollsystem als mögliches Vorbild für einen effektiven Beihilferechtsschutz de lege ferenda eignen könnte.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 10, Aufsatz
Das Vergabekontrollsystem als Vorbild für einen effektiven Beihilferechtsschutz in Österreich?
S. 11 - 18, Aufsatz
Harmonie, Hierarchie, Tugend. Konfuzianismus, Wettbewerbsrecht und effektive Rechtsdurchsetzung (Teil 1)
Wie zwei jüngst erschienene Monographien verdeutlichen, können in fernöstlichen Ländern wettbewerbsrechtliche Regimes bei der Rechtsdurchsetzung zu kurz kommen, wenn einseitig und unkritisch versucht wird, aufgrund westlicher kultureller Paradigmen zu verfahren. Denn wo westliche Regimes – insbesondere das US-amerikanische – kraft ökonomischer Rationalität voraussetzen, dass die relevanten Akteure aufgrund eines Kosten/Nutzen-Kalküls und der Androhung von Sanktionen zur Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben angehalten werden können, bedarf es in konfuzianisch geprägten Gesellschaften an kultureller Sensitivität, um eine im lokalen Kontext effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen. Begriffen wie Harmonie, Hierarchie und Tugend kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, und wenn es gelingt, konfuzianische Ethik gezielt einzusetzen, kann dadurch die Effektivität der Rechtsdurchsetzung gesteigert werden, wie anhand der VR China, Südkoreas und Japans gezeigt werden soll.
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer unter Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährten staatlichen Beihilfe auch dann anordnen können, wenn die in Art 17 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV geregelte Verjährungsfrist bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, so dass sie nach Art 1 Buchst b Ziff iv und Art 17 Abs 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, Naturgy Energy Group/Kommission (T-328/18, EU:T:2021:548), wird aufgehoben.
Der Beschluss C(2017) 7733 final der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) – Umweltanreiz für Kohlekraftwerke wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Naturgy Energy Group SA sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-328/18 als auch im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-693/21 P und C-698/21 P entstanden sind, sowie die Kosten, die der EDP España SA in Bezug auf ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-693/21 P entstanden sind.
Die Generaciones Eléctricas Andalucía SLU trägt ihre eigenen Kosten.
Die Endesa Generación SAU trägt ihre eigenen Kosten.
Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit Art 4 Abs 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen eine Verpflichtung entgegensteht, die Teil einer staatlichen Beihilfemaßnahme ist, die durchgeführt wurde, bevor die Europäische Kommission den endgültigen Beschluss erlassen hat, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, wenn der betreffende Verstoß in der Zeit vor dem Erlass dieses Beschlusses begangen wurde.
Der Beschluss C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl 2015 I, S 2498]) wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
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