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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2014, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 63 - 72, Abhandlung

Jennert, Carsten/​Huhn, Armin/​Salcher, Michael/​Schmoll, Jens

Der Private Investor-Test: Rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen an beihilfefreie staatliche Kapitalmaßnahmen

S. 73 - 79, Entscheidung

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Aufgabe des Gerichts – Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Klagegrund – Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontroll...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (T 50/06 RENV, T 56/06 RENV, T 60/06 RENV, T 62/06 RENV und T 69/06 RENV), wird aufgehoben.

Die verbundenen Rechtssachen T 50/06 RENV, T 56/06 RENV, T 60/06 RENV, T 62/06 RENV und T 69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

S. 80 - 86, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfesystem für soziale Wohnungsbaugesellschaften – Vereinbarkeitsentscheidung – Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen – Art. 263 Ab...

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (T202/10), wird aufgehoben, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Stichting Woonlinie, der Stichting Allee Wonen, der Woningstichting Volksbelang, der Stichting WoonInvest und der Stichting Woonstede gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften für unzulässig erklärt wird.

Die in Nr. 1 des Tenors genannte Nichtigkeitsklage ist zulässig.

Die Sache wird zur Entscheidung über die in Nr. 1 des Tenors genannte Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

S. 97 - 109, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Art. 88 Abs. 1 und 2 EG – Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen – Befugnisse des Rates der Europäischen Union – Bestehende Beihil...

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Die Republik Litauen, Ungarn und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.

S. 110 - 118, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Finanzsektor – Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe – Form – Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans – Entscheidu...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

De Nederlandsche Bank NV trägt ihre eigenen Kosten.

S. 119 - 123, Entscheidung

Egger, Alexander

OGH: Privatisierung; Rückforderung; Nichtigkeit; Lauterkeitsrecht; Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV; UWG

Das Unionsrecht fordert nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern nur die Rückforderung der Differenz zwischen dem Angebot der unterlegenen Mitbewerberin und jenem der Erwerber; ebenso wenig ergibt sich daraus die Nichtigkeit dieses Vertrags. Den Anforderungen des Unionsrechts ist Genüge getan, wenn die Erwerber dem Veräußerer eine Aufzahlung leisten.

Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch kann nur auf eine entsprechende Korrektur des Kaufpreises gerichtet sein. Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht also grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus.

Der Antrag der Klägerinnen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und die von den Parteien im Revisionsverfahren ohne Auftrag erstatteten Schriftsätze werden zurückgewiesen.

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar der erstbeklagten Partei einen Betrag von 5.484,83 EUR (darin 914,14 EUR Umsatzsteuer) und der zweit- sowie der drittbeklagten Partei jeweils einen Betrag von 3.597,25 EUR (darin jeweils 599,54 EUR Umsatzsteuer).

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