OGH: Privatisierung; Rückforderung; Nichtigkeit; Lauterkeitsrecht; Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV; UWG
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 6
- Entscheidung, 3127 Wörter
- Seiten 119 -123
- https://doi.org/10.33196/brz201402011901
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Das Unionsrecht fordert nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern nur die Rückforderung der Differenz zwischen dem Angebot der unterlegenen Mitbewerberin und jenem der Erwerber; ebenso wenig ergibt sich daraus die Nichtigkeit dieses Vertrags. Den Anforderungen des Unionsrechts ist Genüge getan, wenn die Erwerber dem Veräußerer eine Aufzahlung leisten.
Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch kann nur auf eine entsprechende Korrektur des Kaufpreises gerichtet sein. Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht also grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus.
Der Antrag der Klägerinnen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und die von den Parteien im Revisionsverfahren ohne Auftrag erstatteten Schriftsätze werden zurückgewiesen.
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar der erstbeklagten Partei einen Betrag von 5.484,83 EUR (darin 914,14 EUR Umsatzsteuer) und der zweit- sowie der drittbeklagten Partei jeweils einen Betrag von 3.597,25 EUR (darin jeweils 599,54 EUR Umsatzsteuer).
- Egger, Alexander
- OGH, 25.03.2014, 4 Ob 209/13h, OLG Wien
- BRZ 2014, 119
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