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BRZ

Heft 1, März 2016, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 9, Aufsatz

Marta Vejseli

Beihilferechtliche Rahmenbedingungen für den Breitbandausbau – Eine Analyse der AGVO

Am 17.6.2014 wurde die neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen und die Förderung von NGA Infrastrukturen zum ersten Mal in den Beihilfenkatalog der Gruppenfreistellungsverordnung aufgenommen. Der Artikel 52 über die Förderung von NGA Netzen stößt allerdings in der Praxis auf große Umsetzungsschwierigkeiten: Laut Wortlaut des Art 52 muss der begünstigte Netzbetreiber in geförderten Gebieten einen offenen Zugang zu den Vorleistungsprodukten gewähren und dies kann er nur in Kombination mit einer physischen Entbündelung anbieten. Eine „physische Entbündelung“ der Glasfaser i.S. eines Zugangs zur unbeschalteten Glasfaser ist technologiebedingt heutzutage jedoch nur bei der teuersten Technologievariante point to point möglich und kommt faktisch in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Einsatz.

Der Aufsatz versucht Argumente herauszufiltern, die eine Förderung anderer Breitbandtechnologien gem Art 52 erlauben könnten. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der beihilferechtlichen Konsequenz des Art 52 bei dessen Nichtbeachtung. Da eine Rückforderung der Beihilfe nur bei Vorliegen einer materiellen Rechtswidrigkeit (Wettbewerbswidrigkeit) zulässig ist, stellt sich daher die Frage, ob eine Rückforderung der Beihilfe im Falle der Förderung der Netze gem Art 52 AGVO, zulässig sein kann, wenn statt FTTH point to point eine andere Technologie gem AGVO gefördert wird.

S. 21 - 37, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Umstrukturierung der HSH Nordbank – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde – Nichtigkeitsklage – Keine individuelle Betrof...

Die Klage wird abgewiesen.

Die HSH Investment Holdings Coinvest-C Sàrl und die HSH Investment Holdings FSO Sàrl tragen die Kosten.

S. 38 - 56, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird...

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die GFKL Financial Services AG trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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