Bei der Umsetzung des beihilferechtlichen private enforcements steht der Wettbewerber vor mehreren Herausforderungen. Insbesondere wird er vor die Frage gestellt, ob eine bereits genehmigte Beihilfe vor den nationalen Gerichten überhaupt noch aufgegriffen werden kann, wenn der Wettbewerber es verabsäumt, mit Nichtigkeitsklage gemäß Art 263 AEUV gegen den Beschluss einer bereits genehmigten Beihilfe vorzugehen. Bislang hat der EuGH sowohl für den Beihilfegeber als auch den Empfänger einer Beihilfe eine Rechtsschutzpräklusion installiert. Ob eine Rechtsschutzpräklusion auch auf den Wettbewerber auszudehnen ist, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 123 - 127, Aufsatz
Rechtsschutzpräklusion als Hindernis für den Wettbewerber beim beihilferechtlichen private enforcement?
S. 128 - 135, Aufsatz
Kontinuität und Wandel des EU-Beihilferechts im Zuge der Dezentralisierung seit 2012
Im Sammelband „EU State Aid Law: emerging trends at the national and EU level“ untersuchen Autorinnen und Autoren aus der EU und dem Vereinigten Königreich Langzeittrends in der Fortentwicklung des EU-Beihilfenrechts insbesondere seit der Dezentralisierung von 2012. Kontinuitäten und Diskontinuitäten werden auf der systemischen Ebene sowie in den thematischen Zuständigkeit/Amtshilfe sowie Einengung/Eingrenzung des Beihilfenrechts identifiziert.
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Dezember 2020, Danske Slagtermestre/Kommission (T-486/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:576), wird aufgehoben.
Die Klage im ersten Rechtszug ist zulässig.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Die Genehmigung der Beihilferegelung für den Bau von kleinen Wasserkraftwerken, die sich aus dem Beschluss C(2012) 5048 final der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.32113 (2010/N) – Italien: Beihilferegelung betreffend Energieeinsparungen, Fernheizsysteme und die Elektrifizierung abgelegener Gebiete in Alto Adige/Südtirol ergibt, war nicht mehr in Kraft, als die Autonome Provinz Bozen KW und SG Beiträge gewährte.
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass es nicht der Europäischen Kommission obliegt, den Mitgliedstaat aufzufordern, eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art 1 Buchst f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zurückzufordern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Condor Flugdienst GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
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