EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 1 AEUV – Gebührensystem für die Abwassersammlung – Beschwerde – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Zu...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 14
- Judikatur, 5414 Wörter
- Seiten 136 -144
- https://doi.org/10.33196/brz202203013601
30,00 €
inkl MwSt
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Dezember 2020, Danske Slagtermestre/Kommission (T-486/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:576), wird aufgehoben.
Die Klage im ersten Rechtszug ist zulässig.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
- Egger, Alexander
- BRZ 2022, 136
- Art 263 Abs 4 AEUV
- Staatliche Beihilfen
- Rechtsmittel
- Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht
- Nichtigkeitsklage
- Art 47 Charta der Grundrechte
- Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird
- Klagebefugnis
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht
- Art 61 Abs 1 Satzung des Gerichtshofs
- EuGH, 30.06.2022, Rs C-99/21 P, Danske Slagtermestre / Kommission
- Art 170 Abs 1 VerfO
- Unmittelbare Betroffenheit