Während die Rechtsprechung der Unionsgerichte auf dem Gebiet der Beihilfen schon von ihrem Umfang her eine Auseinandersetzung mit ihr nahelegt, führt die entsprechende Judikatur der mitgliedstaatlichen Gerichte eher ein Schattendasein. Das betrifft gerade die in weiten Teilen vorherrschende Vergabe von Subventionen in Formen des Privatrechts. Gerade das rechtfertigt es, den Stand der Entwicklung in diesem Bereich zu ermitteln.
- ISSN Online: 2309-7442
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 43 - 52, Aufsatz
Verweigerung von Förderungen: Höchstgerichtliche Präzisierungen
Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass mit der „[Durchführung] des Vorhabens oder der Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung begonnen wurde, wenn vor der Stellung des Beihilfeantrags durch das Eingehen einer bedingungslosen und rechtsverbindlichen Verpflichtung eine erste Bestellung von Anlagen, die für dieses Vorhaben oder für diese Tätigkeit bestimmt sind, aufgegeben wurde, egal wie hoch die eventuellen Kosten für den Rücktritt von dieser Verpflichtung sind.
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung von der nationalen Stelle verlangt, aus eigener Initiative eine Beihilfe zurückzufordern, die sie nach der Verordnung Nr 800/2008 gewährt hat, wenn sie in der Folge feststellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine nationale Stelle, wenn sie eine Beihilfe unter fehlerhafter Anwendung der Verordnung Nr 800/2008 gewährt, kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe zugunsten ihres Empfängers begründen kann.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn eine nationale Stelle unter fehlerhafter Anwendung der Verordnung Nr 800/2008 eine Beihilfe aus einem Strukturfonds gewährt hat, die auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe anwendbare Verjährungsfrist gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vier Jahre beträgt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, die im anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Frist gilt.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Stelle, wenn sie eine von ihr zu Unrecht nach der Verordnung Nr 800/2008 gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückfordert, obliegt, vom Empfänger dieser Beihilfe Zinsen gemäß den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zu verlangen. Hierbei verlangt Art 108 Abs 3 AEUV, dass diese Vorschriften es erlauben, eine vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe sicherzustellen, und dass dem Beihilfeempfänger somit ua aufgegeben wird, für den gesamten Zeitraum, in dem er in den Genuss der Beihilfe gekommen ist, Zinsen in Höhe eines Zinssatzes zu zahlen, der genauso hoch ist wie der, der angewandt worden wäre, wenn er den Betrag der in Rede stehenden Beihilfe während dieses Zeitraums auf dem Markt hätte leihen müssen.
Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Ja zum Nürburgring e.V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift