Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation bietet Anhaltspunkte für das Auftreten und das Vermeiden staatlicher Beihilfe im FuEuI-Bereich. Diese Hinweise werden im Folgenden kurz erläutert.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
Art 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.
Art 14 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und Art 1 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Art 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegensteht.
Art 93 Abs 1 EA, Art 191 EA in Verbindung mit Art 3 Abs 1 des Protokolls Nr 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist, sowie Art 192 Abs 2 EA in Verbindung mit Art 1 Abs 2 EA und Art 2 Buchst d EA sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
Eine nationale Verjährungsregelung für Straftaten wie die des Art 160 letzter Absatz in Verbindung mit Art 161 des Codice penale in der Fassung des Gesetzes Nr 251 vom 5. Dezember 2005, die zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit vorsah, dass eine Unterbrechungshandlung im Rahmen der Strafverfolgung von schwerem Mehrwertsteuerbetrug die Wirkung hat, die Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel ihrer ursprünglichen Dauer zu verlängern, kann die den Mitgliedstaaten durch Art 325 Abs 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtungen beeinträchtigen, falls diese nationale Regelung die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen verhindern oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats längere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorsehen sollte, was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Das nationale Gericht ist verpflichtet, Art 325 Abs 1 und 2 AEUV volle Wirkung zu verleihen, indem es erforderlichenfalls die Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet lässt, die die Wirkung hätten, den betreffenden Mitgliedstaat an der Erfüllung der ihm durch Art 325 Abs 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtungen zu hindern.
Eine Verjährungsregelung für Mehrwertsteuerdelikte wie die des Art 160 letzter Absatz in Verbindung mit Art 161 des Codice penale in der Fassung des Gesetzes Nr 251 vom 5. Dezember 2005 kann nicht im Licht der Art 101 AEUV, 107 AEUV und 119 AEUV beurteilt werden.
Art 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.
Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit Art 107 Abs 1 AEUV sowie Art 88 Abs 3 Satz 3 EG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 EG stehen einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren maßgeblichen nicht entgegen, nach der eine – die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde – Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens- und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist.
Art 49 AEUV in Verbindung mit Art 54 AEUV sowie Art 43 EG in Verbindung mit Art 48 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie denen im Ausgangsverfahren maßgeblichen entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf.
Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 16. April 2015
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Andersen/Kommission (T-92/11, EU:T:2013:143) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht mit ihm hinsichtlich der Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, Art 1 Abs 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) für nichtig erklärt hat.
Das Rechtsmittel wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es im Hinblick auf die drei Klagegründe in der Klageschrift unter Berücksichtigung von Art 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 1191/69 und (EWG) Nr 1107/70 des Rates über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2011/3 entscheidet, soweit mit ihm die Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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