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BRZ

Heft 3, September 2018, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 95 - 100, Aufsatz

Gabriele Quardt

„Achmea“ und das Ende der Paralleljustiz?

Bilaterale Investitionsschutzabkommen (sog Bilateral Investment Treaties, BITs) gewinnen gerade in Zeiten protektionistischer Zollpolitiken immer mehr an Bedeutung. Allein zwischen Mitgliedstaaten der EU bestehen derzeit 196 bilaterale Investitionsschutzabkommen (sog Intra-EU-BITs). Für den Fall streitiger Rechtsfragen enthalten diese regelmäßig eine Schiedsklausel, die den Vertragspartnern – aber auch Investoren – eine Klagemöglichkeit vor internationalen Schiedsgerichten einräumen. Der EU-Kommission sind die Intra-EU-BITs bereits seit einigen Jahren ein Dorn im Auge, da sie aus ihrer Sicht „den Binnenmarkt zersplittern“ und von ihr als unionsrechtswidrig angesehen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da die auf Grundlage eines Schiedsspruchs festgelegten Schadensersatzleistungen nach Auffassung der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten des Investors gemäß Art 107 Abs 1 AEUV enthalten. Eine baldige Klärung der beihilferechtlichen Fragen wird im Rahmen des vor dem EuG anhängigen Verfahrens in der Rs T-694/15 „Micula/Rumänien“ erwartet.

Nun hat die große Kammer des EuGH mit ihrem Urteil vom 6. März 2018 in der Rs C-284/16 „Achmea“ den Intra-EU-Schiedsverfahren eine klare Absage erteilt und diese in der bisherigen Form mit dem EU-Recht als unvereinbar erklärt. Dieses Urteil wird nicht ohne Auswirkungen auf bestehende Intra-EU-Schiedsverfahren bleiben.

S. 101 - 105, Aufsatz

Clemens Lintschinger

Ist das EU-Beihilferechtregime auf staatliche Förderungen im Bereich Entwicklungszusammenarbeit anwendbar? (Teil 1)

Eine Bereichsausnahme für die Anwendung des Wettbewerbrechts auf Tätigkeiten im Context von Entwicklungszusammenarbeit existiert nicht. Das EU-Beihilferechtregime ist auf staatliche Förderungen auf dem Sektor der Entwicklungszusammenarbeit grundsätzlich anwendbar. Obgleich zahlreiche Möglichkeiten der beihilfenkonformen Finanzierung von Projekten denkbar sind, sind die (primär gemeinnützig tätigen) Stakeholder in diesem Bereich angehalten, sich mit den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts auseinanderzusetzen.

S. 106 - 112, Aufsatz

Jorg Sladič

Bankenmitteilung, Lastenverteilung (bail-in) und Beihilferecht - II. Teil: Bankenbeihilfen in Slowenien nach der Entscheidung des EuGH, Rs Kotnik, C-526/14

In der Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rs C-526/14, Kotnik hat der slowenische Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass der bail-in Ansatz in einer Bankenrettung, der sich in entschädigungsloser Aufhebung der Aktien und Schuldverschreibungen einer Bank zeigt, als Voraussetzung einer rechtmäßigen und EU-Rechtskonformen Beihilfegewährung nicht gegen das Recht auf Eigentum verstößt.

S. 113 - 129, Judikatur

Alexander Egger

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen - Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sern...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die SNCF Mobilités trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowie der Mory SA und Mory Team entstanden sind.

S. 130 - 141, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre („Sanierungsklausel“) - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnen...

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Nrn 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.

Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

S. 142 - 154, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art 107 Abs 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbares Steuersystem (spanisches True-Lease-Modell) - Bestimmung der Begünstigten der...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, Spanien ua/Kommission (T-515/13 und T-719/13, EU:T:2015:1004), wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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