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BRZ

Heft 4, Dezember 2019, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 155 - 160, Aufsatz

Jacob Kornbeck

Freistellungsfähige Rechtspersonen? Zugang zu Sportanlagen als Kanon EU-beihilferechtlicher Zulässigkeit (Teil 1)

Der Beitrag untersucht, ob es aus unionsrechtlicher Sicht vertretbar ist, bei Sportorganisationen (Vereine, Verbände) im Hinblick auf die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen von an sich ggf freistellungsfähigen Rechtspersonen auszugehen. Thematisiert wird zuerst die kartellrechtliche Relevanz und Tragfähigkeit einer Fokussierung auf bestimmte Rechtspersonen, ua um die These eines „unzureichend konturierten“ EU-Sportbeihilferechts (vgl Fiebelkorn/Petzold, BRZ (2018), 163, 171) kritisch zu überprüfen: einerseits hinsichtlich einer möglicherweise unzureichenden Rechtssicherheit und andererseits im Hinblick auf eine potentielle Unbedenklichkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Würdigung des im Unionsrecht geltenden Zugangs lässt jedoch kaum erkennen, dass bestimmte Rechtspersonen als freistellungsfähig per se wären wie etwa dadurch, dass sie – wie in einigen nationalen Rechtsordnungen – im Hinblick auf Steuerbefreiung bzw staatliche Fördermittel als „ideelle“ Rechtspersonen prä-qualifiziert wären. Eine Untersuchung der Bekanntmachung C/2016/2946 zum Begriff der staatlichen Beihilfe sowie weiterer Rechtsquellen stützt diesen Befund wie etwa die Entscheidungspraxis der Kommission insbesondere zu (Multi-)Sportanlagen oder die Rechtsprechung zu spanischen Fußballclubs, zu Kletter- und Fitnesshallen bzw zur MWSt.-Befreiung von Turnierbridge. Bekräftigt werden diese Erkenntnisse durch die große Deckungsgleichheit mit den „Soft-Law“-Normen der HEPA-Doktrin („Health-Enhancing Physical Activity“). Bei festgestelltem Marktversagen – oder um ansonsten anerkannte Politikziele zu verwirklichen – können staatliche Beihilfen durchaus freigestellt werden. Jedoch erfolgt eine Freistellung dann aufgrund einer ebenso objektiven wie empirisch fundierten Einzelfallprüfung, was konzeptuell eine Freistellung bestimmter Rechtspersonen ausschließt.

S. 161 - 172, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Änderung einer genehmigten Beihilferegelung – Art 108 Abs 3 AEUV – Anmeldepflicht – Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission – Verordnung...

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Art 58 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Art 44 Abs 3 der Verordnung Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

S. 173 - 188, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EUG: Staatliche Beihilfen – Ungarische Steuer auf Umsätze aus der Verbreitung von Werbung – Progression der Steuersätze – Abzug der vorgetragenen Verluste in Höhe von 50 % von der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen, die...

Der Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten Ungarns, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

S. 189 - 202, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verursacherprinzip – Richtlinie 2000/60/EG – Art 9 Abs 1 – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG –...

Art 191 Abs 2 AEUV und Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie einem Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen nicht entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt.

Das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass es einem Entgelt wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht entgegensteht, das ausschließlich von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft erhoben wird, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung zum einen von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich nur über eine einzige autonome Gemeinschaft erstrecken, und zum anderen von Erzeugern von Strom aus anderen Quellen als Wasserkraft nicht erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zugunsten dieser Erzeuger darstellt, da sich diese im Hinblick auf den maßgeblichen Bezugsrahmen und den mit diesem Entgelt verfolgten Zweck nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft befinden, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, und das genannte Entgelt zu entrichten haben; dies zu überprüfen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

S. 203 - 203, Judikatur

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