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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 4, Dezember 2019, Band 11

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verursacherprinzip – Richtlinie 2000/60/EG – Art 9 Abs 1 – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG –...

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Art 191 Abs 2 AEUV und Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie einem Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen nicht entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt.

Das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass es einem Entgelt wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht entgegensteht, das ausschließlich von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft erhoben wird, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung zum einen von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich nur über eine einzige autonome Gemeinschaft erstrecken, und zum anderen von Erzeugern von Strom aus anderen Quellen als Wasserkraft nicht erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zugunsten dieser Erzeuger darstellt, da sich diese im Hinblick auf den maßgeblichen Bezugsrahmen und den mit diesem Entgelt verfolgten Zweck nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft befinden, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, und das genannte Entgelt zu entrichten haben; dies zu überprüfen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

  • Wiemer, Dirk T.
  • die in überregionalen Gewässereinzugsgebieten tätig sind
  • das ausschließlich von Erzeugern von Wasserkraftstrom zu entrichten ist
  • Richtlinie 2009/72/EG
  • Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
  • Verb Rs, 07.11.2019, C-105/18C-106/18C-107/18C-108/18C-109/18C-110/18C-111/18C-112/18C-113/18, UNESA ua gegen Administración General del Estado
  • Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Art 191 Abs 2 AEUV
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • Vergaberecht
  • Vorlage zur Vorabentscheidung
  • BRZ 2019, 189
  • Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen
  • Entgelt