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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 4, Dezember 2019, Band 11

Egger, Alexander

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Änderung einer genehmigten Beihilferegelung – Art 108 Abs 3 AEUV – Anmeldepflicht – Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission – Verordnung...

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Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Art 58 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Art 44 Abs 3 der Verordnung Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

  • Egger, Alexander
  • Änderung einer genehmigten Beihilferegelung
  • BRZ 2019, 161
  • Energieabgabe
  • Verordnung Nr 994/98
  • Durchführungsverbot ohne Genehmigung
  • Freistellung
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • Vorabentscheidungsverfahren
  • EuGH, 14.11.2019, Rs C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel GmbH
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht
  • Verordnung Nr 651/2014