EUG: Staatliche Beihilfen – Ungarische Steuer auf Umsätze aus der Verbreitung von Werbung – Progression der Steuersätze – Abzug der vorgetragenen Verluste in Höhe von 50 % von der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen, die...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BRZBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 11042 Wörter, Seiten 173-188
30,00 €
inkl MwSt
Der Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten Ungarns, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
- Wiemer, Dirk T.
- Beschluss
- mit dem die Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird
- Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999
- BRZ 2019, 173
- Art 108 Abs 2 AEUV
- Begriff der staatlichen Beihilfe
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Voraussetzung der Selektivität
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht
- EUG, 27.06.2019, Rs T-20/17, Ungarn ua gegen Europäische Kommission