Der folgende Kurzbeitrag zeigt die Pflichten deutscher Gerichte nach Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs 4 VO (EU) 2015/1589 auf. Unionsrechtlich richtungsweisend sind für die Pflichten nationaler Gerichte im sog private enforcement das Grundsatzurteil des EuGH in der Rs Lufthansa/FFH und der fast wortgleiche Beschluss in der Rs Flughafen Lübeck. Darin spielten die Unionsgerichte den Ball im Wesentlichen an die nationalen Gerichte zurück, denen die Wahrung der Rechte von Wettbewerbern bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot des Artikels 108 Abs 3 S 3 AEUV obliegt. Die Unionsrechtsprechung beschränkte sich darauf, festzustellen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen sich nationale Gerichte richten müssen und welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Den nationalen Gerichten oblag es seither, die konkreten Pflichten befasster Gerichte nach nationalem Recht zu beurteilen und unionsrechtskonform auszugestalten. Für die deutschen Gerichte geben das neuere Revisionsurteil des BGH vom 09.02.2017 – Az I ZR 91/15 und das Urteil des BVerwG vom 26.10.2016 – Az 10 C 3.15 Orientierung.
Im Folgenden wird zunächst der gegenwärtige Stand der Unionsrechtsprechung zusammenfassend skizziert. Danach werden die Konkretisierungen der deutschen Rechtsprechung und abschließend die noch offene Frage der Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen näher beleuchtet.