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BRZ

Heft 1, März 2018, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 10 - 15, Aufsatz

Lucyne Ghazarian

Pflichten deutscher Gerichte nach Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens

Der folgende Kurzbeitrag zeigt die Pflichten deutscher Gerichte nach Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs 4 VO (EU) 2015/1589 auf. Unionsrechtlich richtungsweisend sind für die Pflichten nationaler Gerichte im sog private enforcement das Grundsatzurteil des EuGH in der Rs Lufthansa/FFH und der fast wortgleiche Beschluss in der Rs Flughafen Lübeck. Darin spielten die Unionsgerichte den Ball im Wesentlichen an die nationalen Gerichte zurück, denen die Wahrung der Rechte von Wettbewerbern bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot des Artikels 108 Abs 3 S 3 AEUV obliegt. Die Unionsrechtsprechung beschränkte sich darauf, festzustellen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen sich nationale Gerichte richten müssen und welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Den nationalen Gerichten oblag es seither, die konkreten Pflichten befasster Gerichte nach nationalem Recht zu beurteilen und unionsrechtskonform auszugestalten. Für die deutschen Gerichte geben das neuere Revisionsurteil des BGH vom 09.02.2017 – Az I ZR 91/15 und das Urteil des BVerwG vom 26.10.2016 – Az 10 C 3.15 Orientierung.

Im Folgenden wird zunächst der gegenwärtige Stand der Unionsrechtsprechung zusammenfassend skizziert. Danach werden die Konkretisierungen der deutschen Rechtsprechung und abschließend die noch offene Frage der Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen näher beleuchtet.

S. 25 - 30, Judikatur

Alexander Egger

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Art 108 Abs 2 Unterabs 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr 659/1999 - Art...

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

S. 31 - 38, Judikatur

Alexander Egger

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Milcherzeugern von der Italienischen Republik gewährt wurde - Mit der Rückzahlung der Milchabgabe verbundene Beihilferegelung - Mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entsche...

Die Nrn 1, 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Juni 2015, Italien/Kommission (T 527/13, EU:T:2015:429), werden aufgehoben.

[Berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2017] Die von der Italienischen Republik beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T 527/13 erhobene Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, die dieser im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

S. 39 - 45, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art 107 Abs 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff staatliche Beihilfen oder aus staatlich...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

Die Nichtigkeitsklage der TV2/Danmark A/S gegen den Beschluss 2011/839 wird abgewiesen.

Die TV2/Danmark A/S trägt außer ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission und der Viasat Broadcasting UK Ltd im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Das Königreich Dänemark und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.

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