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BRZ

Heft 4, Dezember 2014, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 187 - 191, Aufsatz

Christian Koenig / Lucyne Ghazarian

Wirtschaftliche Auslegung der Bürgschaftsmitteilung!

Seit dem Jahre 2008 werden mitgliedstaatliche Garantien und Sicherheiten für Unternehmen an der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften („Bürgschaftsmitteilung“) gemessen. Zahlreiche mitgliedstaatliche Garantien sind seither entlang dieser Maßgaben gestaltet worden und decken – indes lediglich nominal – 80% des Kreditbetrags (80/20-Verteilung). Der Beitrag legt dar, dass eine solche formale Auslegung der Bürgschaftsmitteilung fehlgeht und welche Anforderungen an mitgliedstaatliche Garantieübernahmen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu stellen sind.

S. 192 - 199, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen – Rückforderungspflicht – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Verordnung (EG); Nr. 659/1999 – Art. 14 Abs. 3 – Beschluss der Kommission – Von de...

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV, aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV und aus den Art. 1 bis 3 des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 [ex NN 52/04]) verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die staatliche Beihilfe, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, vom Empfänger zurückzufordern.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

S. 200 - 205, Judikatur

Alexander Egger

Art. 107 Abs. 1 AEUV – Beihilfebegriff – Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind – Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Untern...

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob die Übernahme von Bürgschaften durch ein öffentliches Unternehmen dem Träger dieses Unternehmens zuzurechnen ist, neben sämtlichen Indizien, die sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens und deren Kontext ergeben, von Bedeutung ist, dass zum einen der alleinige Geschäftsführer dieses Unternehmens, der die Bürgschaften übernommen hat, nicht ordnungsgemäß gehandelt, ihre Übernahme bewusst geheim gehalten und die Satzung seines Unternehmens missachtet hat und zum anderen der genannte Träger der Übernahme der Bürgschaften widersprochen hätte, wenn er darüber unterrichtet worden wäre. Diese Umstände können für sich allein eine Zurechenbarkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nur dann ausschließen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die in Rede stehenden Bürgschaften ohne Beteiligung des Trägers übernommen worden sind.

S. 206 - 211, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Vorabentscheidungsersuchen – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Grundsteuer auf unbewegliches Vermögen – Steuerbefreiung

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann, wenn eine dem Staat gehörende Grundstücksparzelle, die einem vollständig von diesem Staat gehalten Unternehmen überlassen wurde, das dort Waren herstellt bzw. Dienstleistungen anbietet, die auf dem Wettbewerb offenstehenden Märkten Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sein können, von der Grundsteuer befreit wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Befreiung angesichts aller relevanten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, gewürdigt im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union gegebenen Auslegungshinweise, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

S. 212 - 244, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Staatliche Beihilfen – Umstrukturierung der WestLB – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG – Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmt...

Der Antrag der Europäischen Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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