Vorabentscheidungsersuchen – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Grundsteuer auf unbewegliches Vermögen – Steuerbefreiung
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 6
- Judikatur, 4062 Wörter
- Seiten 206 -211
- https://doi.org/10.33196/brz201404020601
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Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann, wenn eine dem Staat gehörende Grundstücksparzelle, die einem vollständig von diesem Staat gehalten Unternehmen überlassen wurde, das dort Waren herstellt bzw. Dienstleistungen anbietet, die auf dem Wettbewerb offenstehenden Märkten Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sein können, von der Grundsteuer befreit wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Befreiung angesichts aller relevanten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, gewürdigt im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union gegebenen Auslegungshinweise, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
- Wiemer, Dirk T.
- BRZ 2014, 206
- EuGH, 09.10.2014, Rs C-522/13, Ministerio de Defensa u.a. gegen Concello de Ferrol
- Vorabentscheidungsersuchen
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Steuerbefreiung.
- Vergaberecht
- Begriff „staatliche Beihilfe“
- Grundsteuer auf unbewegliches Vermögen