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BRZ

Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 3, September 2020, Band 12

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  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

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S. 131 - 139, Aufsatz

Kornbeck , Jacob

Spanische Fußballclubs und die „besonderen Merkmale“ des Sports: Steuervorteile, Immobilientausch und Bürgschaften als indirekte Beihilfe (Teil 1)

In sechs Urteilen aus den Jahren 2019-20 hob das EuG Kommissionsbeschlüsse zu sieben spanischen Fußballclubs auf, durch die nationale, regionale und kommunale Maßnahmen durch Steuervorteile (Az 2016/2391, SA.29769), Immobilientausch (Az 2016/2393, SA.33754) bzw Bürgschaften (Az 2017/365, SA.36387) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden waren. Vorliegend wird untersucht, unwiefern das EuG dabei die „besonderen Merkmale“ des Sports (Art 165 AEUV) zur Geltung hat kommen lassen. Dafür wird auf die Geschichte der von Sportverbänden vor und nach Lissabon geforderten „Spezifizität“ eingegangen und analytische Operationalisierung vorgenommen. Das Thema „Steuervorteile“ betrifft vier Fußballclubs (Real Madrid, FC Barcelona, Athletic Bilbao, Atletico Osasuna). Gegenstand des Falls „FC Barcelona“ (U. 26.02.19) (Rs T-865/16) war die Einräumung eines niederen Steuersatzes für nichtwirtschaftliche Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus; der Beschluss wurde aufgehoben. Der Fall „Athletic Bilbao“ (U. 26.02.19) (Rs T-679/16) betrifft einen ähnlichen Sachverhalt, wobei jedoch der Club unterlag. Das Thema „Immobilientausch“ betrifft einen Club. Im Fall „Real Madrid“ (U. 22.05.2019) (Rs T-791/16) wurde der Komm.-Beschl. zu einer von den madrilenischen Kommunalbehörden dem Real Madrid CF gewährten Landübertragung (übermäßige Ausgleichszahlung) aufgehoben. Das Thema „Bürgschaften“ betrifft drei Clubs, die alle in der valenzianischen Region beheimatet sind (Valencia CF, Hércules CF, Elche CF). In jedem Fall hatte eine Bürgschaft des öffentlichen Instituto Valenciano de Finanzas (IVF) der valenzianischen Region dazu gedient, die Stiftungen der jeweiligen Clubs zum Ankauf von Aktien der eigenen Clubs zu befähigen, um den Eigenanteil aufzustocken. In den Fällen „Hércules FC“ (U. 20.03.2019) (Rs T-766/16), „Valencia CF“ (U. 12.03.2020) (Rs T 732/16) bzw „Elche CF“ (U. 12.03.2020) (Rs T-901/16) wurde der entsprechende Komm.-Beschl. aufgehoben. Bei Fertigstellung des Manuskripts (Mitte August 2020) waren vor dem EuGH die Verfahren „Kommission/FC Barcelona“ (C-362/19 P) bzw „Kommission/Valencia CF“ anhängig (Rs C-211/20 P). Sofern Beschlüsse aufgehoben wurden, bestätigte das EuG damit die für die Überprüfung staatlicher Beihilfen nach Art 107 AEUV geltenden Grundsätze, zumal die Tatbestandsmerkmale (Gewährung aus staatlichen Mitteln, Begünstigung, Selektivität, Wettbewerbsverfälschung, Handelsbeeinträchtigung) kumulativ zu erfüllen sind. Kein einziger Beschluss wurde aufgrund materieller Fehler aufhoben, weshalb die Urteile in der Literatur (anders als auf manchen Blogs) eher als Chance zur Verbesserung denn als Niederlage ausgelegt wurden, zumal sie für die beihilferechtliche Praxis wichtige Lehren bereithalten (zB zu Beweislast und Beweismaß). Eine ausschlaggebende Berücksichtigung der „besonderen Merkmale“ bzw der „Spezifizität“ liess sich jedoch weder unmittelbar (formell), noch mittelbar (materiell) feststellen. Dies ist umso beachtlicher, als die spanische Regierung in ihren Plädoyers die Besonderheiten des Sektors betont und deren „besonderen Schutz“ nach Art 165 AEUV eingefordert hatte. Dagegen hat das EuG lediglich die objektiven Verhältnisse der vorliegenden Fälle zu Geltung kommen lassen, weshalb bei Beihilfen an Proficlubs mit hohem Umsatz von einer Anwendung der üblichen Prüfungssmaßstäbe (vgl Kornbeck, BRZ (2019) 155, (2020) 3) auszugehen ist.

S. 140 - 149, Judikatur

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – System der sozialen Sicherheit – Krankenversicherungsträger – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Soziales Ziel – Solidaritätsprinzip – Staatliche Ko...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, Dôvera zdravotná poist’ovňa/Kommission (T 216/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:64), wird aufgehoben.

Die Klage der Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s. in der Rechtssache T 216/15 wird abgewiesen.

Die Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s. trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten in diesen Verfahren. Darüber hinaus trägt Dôvera zdravotná poist’ovňa die Kosten, die der Slowakischen Republik in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.

Die Union zdravotná poist’ovňa a.s. trägt ihre eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

S. 150 - 162, Judikatur

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für den subventionierten Erwerb oder die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Naturgebieten – Vorprüfungsverfahren – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Bi...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland, die Stichting Het Groninger Landschap, die Vereniging It Fryske Gea, die Stichting Het Drentse Landschap, die Stichting Het Overijssels Landschap, die Stichting Het Geldersch Landschap, die Stichting Flevo-Landschap, die Stichting Het Utrechts Landschap, die Stichting Landschap Noord-Holland, die Stichting Het Zuid-Hollands Landschap, die Stichting Het Zeeuwse Landschap, die Stichting Het Noordbrabants Landschap und die Stichting Het Limburgs Landschap tragen die Kosten.

Die Europäische Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

S. 163 - 179, Judikatur

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV – Art 11 und 194 AEUV – Art 1, Art 2 Buchst c und Art 106a Abs 3 des Euratom-Vertrags – Geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley P...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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