Zum Hauptinhalt springen
BRZ

Heft 3, September 2017, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

60,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 122 - 128, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr 800/2008 - Allgemeine Gruppenfreistellung - Geltungsbereich - Art 1 Abs 6 Buchst c - Art 1 Abs 7 Buchst c - Begriff ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ - Be...

Art 1 Abs 7 Buchst c der Verordnung (EG) Nr 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der [Art 107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin verwendete Begriff „Gesamtverfahren“ alle vom nationalen Recht vorgesehenen Verfahren der Unternehmensinsolvenz erfasst, unabhängig davon, ob diese Verfahren durch die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte von Amts wegen eröffnet oder auf Antrag des betroffenen Unternehmens eingeleitet werden.

Art 1 Abs 7 Buchst c der Verordnung Nr 800/2008 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens nach dem nationalen Recht erfüllt, was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist, für die Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe nach dieser Verordnung oder – sofern sie bereits gewährt wurde – für die Feststellung ausreicht, dass die Beihilfe gemäß dieser Verordnung nicht hätte gewährt werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung vorlagen. Dagegen kann ein Zuschuss, der einem Unternehmen gemäß der Verordnung Nr 800/2008 und insbesondere unter Beachtung ihres Art 1 Abs 6 gewährt wurde, nicht allein deshalb widerrufen werden, weil gegen dieses Unternehmen nach der Gewährung des Zuschusses ein Gesamtverfahren eröffnet wurde.

S. 129 - 133, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung - Weigerung der Europäischen Kommission, die Prüfung der Beschwerde der Klägerin fortzuführen - Keine Beihilfe am Ende der Vorprüfungsphase - Rein bestätigende Ents...

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T-639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

S. 134 - 147, Judikatur

Dirk T. Wiemer

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der nationalen Rundfunk- und Fernsehanstalt - Verpflichtungen aus einem öffentlichen Auftrag - Ausgleichszahlung - Art 106 Abs 2 AEUV - Beschluss, mit dem die Bei...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.

Die Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

S. 148 - 157, Judikatur

Alexander Egger

Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ - Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art 107 Abs 1 AEUV - Art 108 Abs 1 und 3 AEUV - Begriffe ‚bestehende Beihilfen‘ und ‚neu...

Eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, kann unter das Verbot in Art 107 Abs 1 AEUV fallen, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

S. 158 - 164, Judikatur

Alexander Egger

Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist - Hingabe an Zahlungs statt - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Pfli...

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art 107 AEUV darstellen, wenn

dieser Beschluss einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstellt und dem Staat zugerechnet werden kann,

das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte und

dieser Beschluss geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn ein nationales Gericht den Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, als staatliche Beihilfe einstuft, sind die nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art 108 Abs 3 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumelden.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!