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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2015, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 90 - 96, Judikatur

Egger, Alexander

Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff – Art 87 Abs 1 EG – Einem Kreditinstitut gewährte Vorrechte – Gesellschaft, die Gemeinwohlverpflichtungen ausübt – Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen – Art 88...

Art 87 Abs 1 EG ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen können, denen zufolge eine Bank über das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien eintragen zu lassen, die Landwirten oder anderen, eine mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausübenden Personen gehören, das Recht, eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und das Recht auf Befreiung von den für diese Eintragung anfallenden Kosten und Gebühren verfügt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Es kann sich auf die Antwort auf die Frage 1a auswirken, dass Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer unabhängigen gemeinnützigen Bank durch nationale Rechtsvorschriften bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Kreditvergabe für die Landwirtschaft und der spezifischen ihr übertragenen Aufgaben verliehen wurden, noch immer gelten, und zwar auch, nachdem die Funktionen dieser Bank auf alle Bankgeschäfte ausgeweitet worden sind und die Bank zu einer Aktiengesellschaft geworden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen, ob die vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angenommen werden kann, dass die genannten Vorrechte einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für von dieser Bank zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbrachte Leistungen bildet, und dass sie damit nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind.

Art 87 Abs 1 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art 87 Abs 1 EG fallen, der Mitgliedstaat, der sie eingeführt hat, das Verfahren der vorherigen Kontrolle gemäß Art 88 Abs 3 EG einzuhalten hat, sofern die Vorrechte nach Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zu einer neuen Beihilfe geworden sind und die Verjährungsfrist nach Art 15 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] noch nicht abgelaufen ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Die Art 87 Abs 1 EG und 88 Abs 3 EG sind dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es sich bei den fraglichen Vorrechten in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage um neue staatliche Beihilfen handelt, verpflichtet ist, die nationalen Vorschriften, mit denen diese Vorrechte eingeführt wurden, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Vertragsbestimmungen unangewandt zu lassen.

S. 97 - 106, Judikatur

Egger, Alexander

Art 107 Abs 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde – Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer Staatsg...

Die ausschließlich Kreditinstituten gewährte Garantie des ungarischen Staates nach § 25 Abs 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr 12 vom 31. Januar 2001 über Wohnungsbeihilfen stellt a priori eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV dar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die Selektivität einer solchen Garantie näher zu prüfen und ua festzustellen, ob diese Garantie im Anschluss an die Änderung der Verordnung von 2001, die im Jahr 2008 vorgenommen worden sein soll, auch anderen Wirtschaftsteilnehmern als Kreditinstituten gewährt werden kann und, falls ja, ob dieser Umstand geeignet ist, die Selektivität der Garantie in Frage zu stellen.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Staatsgarantie ist, sofern das vorlegende Gericht sie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV einstufen sollte, als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, die Staatsgarantie für rechtswidrig zu erklären.

Den Begünstigten einer Staatsgarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter Missachtung von Art 108 Abs 3 AEUV gewährt wurde und demzufolge rechtswidrig ist, steht nach dem Unionsrecht kein Rechtsbehelf zur Verfügung.

S. 119 - 129, Judikatur

Wiemer, Dirk T.

Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Staatliche Garantie für ein Darlehen – Beschluss 2011/346/EU – Fragen zur Gültigkeit – Zulässigkeit – Art 107 Abs 1 AEUV – Begründung – Beeinträchtigung des Handels zwische...

Die Prüfung der vom Tribunal do Comércio de Lisboa (Portugal) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat, beeinträchtigen könnte.

S. 130 - 137, Judikatur

Wiemer, Dirk T.

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen – Markt für Paketdienste – Beschluss der Kommission – Verpflichtung zur vollständigen Rückforderung der Beihilfe und zur Umgestaltu...

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 108 Abs 2 AEUV und Art 14 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] sowie aus den Art 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG verstoßen, dass sie im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses keine eigenständige Marktabgrenzung vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob der Dienst der Zustellung von Paketen, die von Unternehmen an andere Unternehmen gesendet werden, im Zeitraum von 2003 bis 2012 und seit 2012 einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellte.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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