Die neue Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV ersetzt die sog Grundstücksmitteilung aus 1997, mit Hilfe derer die Mitgliedstaaten beurteilen konnten, unter welchen Bedingungen der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden durch die öffentliche Hand keine staatliche Beihilfe darstellt und daher nicht notifiziert werden muss. Grund genug für ein Update zur Veräußerung von Immobilien im Lichte des Beihilferechts.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 179 - 190, Aufsatz
Aufhebung der Grundstücksmitteilung – Ein Update zur Immobilienveräußerung durch die öffentliche Hand im Lichte des Beihilferechts
Art 107 AEUV und Art 4 Abs 3 EUV in Verbindung mit Art 4 Abs 2 der Entscheidung 2009/287/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will, sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn die Europäische Kommission eine Regelung über staatliche Beihilfen im Licht der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten geprüft und sie vor ihrer Durchführung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet hat, den nationalen Behörden und Gerichten verwehren, bei der Durchführung der fraglichen Beihilfe ihrerseits nachzuprüfen, ob diese mit den Grundsätzen dieser Methode im Einklang steht.
Art 4 Abs 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen verlangt, dass bei der Bestimmung der jährlichen Anpassung des Ausgleichsbetrags für verlorene Kosten, der einem konzernangehörigen Stromerzeuger zu zahlen ist, diese Zugehörigkeit zu einem Konzern und damit das finanzielle Ergebnis dieses Konzerns zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die Anpassung vorgenommen wurde.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2014, Alouminion/Kommission (T-542/11, EU:T:2014:859), wird aufgehoben.
Die Rechtssache T-542/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Orange trägt die Kosten.
Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) ist dahin auszulegen, dass sie keine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten hat.
Die Art 107 bis 109 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rn 40 bis 46 der Bankenmitteilung nicht entgegenstehen, soweit diese für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe eine Beteiligung von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Titel an den Lasten voraussetzen.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Eigentumsrecht sind dahin auszulegen, dass sie den Rn 40 bis 46 der Bankenmitteilung nicht entgegenstehen, soweit diese für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe eine Beteiligung von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Titel an den Lasten voraussetzen.
Die Art 29, 34, 35 und 40 bis 42 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie den Rn 40 bis 46 der Bankenmitteilung nicht entgegenstehen, soweit diese für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe eine Beteiligung von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Titel an den Lasten voraussetzen.
Die Bankenmitteilung ist dahin auszulegen, dass die Maßnahmen der Umwandlung oder Abschreibung von Hybridkapital und nachrangigen Schuldtiteln, wie sie in Rn 44 dieser Mitteilung vorgesehen sind, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Schließung einer Kapitallücke der betroffenen Bank erforderlich ist.
Art 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ist dahin auszulegen, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in den Rn 40 bis 46 der Bankenmitteilung vorgesehen sind, unter den Begriff der „Sanierungsmaßnahmen“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
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