Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art 25 Abs 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.




- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 111 - 116, Aufsatz
Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen: praktische Bemerkungen zum Anwendungsbereich (Teil 2)
Die Art 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG werden für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Der Beschluss 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat, wird für nichtig erklärt.
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Frucona Košice einschließlich der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
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