Der Ausbruch von COVID-19 hat verheerende Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und auf verschiedene Wirtschaftszweige. Um noch schlimmere Folgen zu verhindern, haben die EU-Mitgliedstaaten verschiedene Hilfspakete verabschiedet, um die am stärksten betroffenen Unternehmen, darunter auch Luftfahrtunternehmen und Flughäfen, zu unterstützen. In Anbetracht dessen hat die Europäische Kommission vorübergehend geltende Regeln für staatliche Beihilfen erlassen, die für diese außergewöhnlichen Umstände als angemessener erachtet wurden. Es ist keine Überraschung, dass die recht schnelle Genehmigung einer Reihe von Förderprogrammen für staatliche Beihilfen die Tür zu Rechtsstreitigkeiten geöffnet hat und den EU-Gerichten die Gelegenheit gab, über eine Reihe von Fragen zu entscheiden. Angesichts der Bedeutung der Luftfahrtunternehmen für die Wirtschaft und die Konnektivität der Mitgliedstaaten konzentriert sich der vorliegende Aufsatz auf die Auswirkungen von COVID-19 auf Luftfahrtunternehmen und auf die jüngsten Entwicklungen im Bereich der staatlichen Beihilfen in diesem Sektor.




- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
Art 107 Abs 1 AEUV steht einer für einen Großraum geltenden Regelung nicht entgegen, wonach zum einen zusätzlich zu der nationalen Genehmigung, die für die Erbringung von städtischen und überörtlichen Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer erforderlich ist, eine besondere Genehmigung erforderlich ist, um in diesem Großraum Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auszuüben, und zum anderen die Anzahl der Lizenzen für solche Dienstleistungen auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern diese Maßnahmen nicht zu einem Einsatz staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung führen.
Art 49 AEUV steht einer in einem Großraum geltenden Regelung nicht entgegen, wonach zusätzlich zu der nationalen Genehmigung, die für die Erbringung von städtischen und überörtlichen Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer erforderlich ist, eine besondere Genehmigung erforderlich ist, um in diesem Großraum Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auszuüben, wenn diese besondere Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die jede Willkür ausschließen und sich nicht mit Kontrollen überschneiden, die bereits im Rahmen des nationalen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden, sondern besonderen Bedürfnissen dieses Großraums entsprechen.
Art 49 AEUV steht einer in einem Großraum geltenden Regelung entgegen, wonach die Anzahl der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern weder feststeht, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.
Die Rechtssachen C-508/21 P und C-509/21 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T-47/19, EU:T:2021:331), wird aufgehoben.
Die von Dansk Erhverv vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage wird abgewiesen.
Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-508/21 P ist in der Hauptsache erledigt.
Dansk Erhverv trägt die Kosten, die der Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG) und der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug sowie im Rahmen der Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, ECLI:EU:T:2021:745), wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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