Ein Verstoß gegen beihilferechtliche Vorschriften kann bereits in der Vereinbarung eines Kaufpreises liegen, der niedriger ist als der objektive Markwert der Kaufsache. Wird hierdurch zugleich gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot verstoßen, ist gerade in der jüngeren Vergangenheit umstritten diskutiert worden, welche Auswirkungen hieraus für das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft zu folgern sind. Mit Urteil vom 5.12.2012 hat der BGH zur diesbezüglichen Problematik der Teil- und Gesamtnichtigkeit erstmals explizit Stellung genommen.



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- 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 11, Abhandlung
Ina Lompa / Michael Terwiesche -
S. 12 - 15, Abhandlung
Sebastian Smolinski / Andreas Lotze -
S. 16 - 18, Abhandlung
Philipp Melcher / Ulrich Soltész -
S. 19 - 25, Entscheidung
Alexander EggerArt. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden und dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird – so wie der Mechanismus aus dem Gesetz Nr. 2000 108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung in der durch das Gesetz Nr. 2006 1537 vom 7. Dezember 2006 betreffend den Energiesektor geänderten Fassung – eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt.
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S. 52 - 57, Entscheidung
Dirk T. WiemerWenn die Europäische Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ist ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.
Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren.
Wenn das nationale Gericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel hat, kann es zum einen die Europäische Kommission um Erläuterung bitten, und zum anderen kann oder muss es gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.