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BRZ

Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 4, Dezember 2013, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 193 - 201, Entscheidung

Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe – Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisi...

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Das Land Burgenland, die Grazer Wechselseitige Versicherung AG und die Republik Österreich tragen die Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

S. 202 - 210, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art 88 Abs 2 EG zu eröffnen – Nichtigkeitsklage – Mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlungen – Handlungen, die verbindliche Rec...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T 421/07), wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

S. 210 - 216, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Staatliche Beihilfen – Art 107 AEUV und 108 AEUV – Kriterium der „Selektivität“ – Verordnung (EG) Nr 659/1999 – Art 1 Buchst b Ziff i – Bestehende Beihilfe – Nationale Regelung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer – Abzu...

Ein Steuersystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann das Kriterium der Selektivität als Bestandteil des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV erfüllen, wenn sich erweisen sollte, dass das Bezugssystem, dh das „normale“ System, in dem Verbot des Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel im Sinne von § 122 Abs 1 des Gesetzes Nr 1535/1992 vom 30. Dezember 1992 über die Einkommensteuer (Tuloverolaki) besteht, dem gegenüber die Genehmigungsregelung nach Abs 3 dieser Vorschrift eine Ausnahme darstellen würde. Eine solche Regelung kann durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt sein, wobei diese Rechtfertigung es ausschließt, dass die zuständige nationale Behörde in Bezug auf die Genehmigung einer Abweichung vom Verbot des Verlustabzugs über ein Ermessen verfügt, das sie dazu ermächtigt, ihre Genehmigungsentscheidungen auf Kriterien zu stützen, die diesem Steuersystem fremd sind. Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über hinreichende Informationen, um über diese Einordnungen abschließend zu befinden.

Art 108 Abs 3 AEUV verbietet es nicht, dass ein Steuersystem wie das in § 122 Abs 1 und 3 des Gesetzes Nr 1535/1992 vorgesehene, falls es als „staatliche Beihilfe“ zu qualifizieren sein sollte, aufgrund seiner Eigenschaft als „bestehende Beihilfe“ in dem Mitgliedstaat, der dieses Steuersystem eingeführt hat, weitergilt, unbeschadet der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Befugnis der Kommission.

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