Am 9. März 2023 hat die Europäische Kommission eine Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gebilligt. Die langerwartete Überarbeitung folgt auf eine bereits Ende des Jahres 2021 durchgeführte Konsultation der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger. Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Anpassung von Definitionen und Strukturen an das aktuelle beihilferechtliche Regelwerk, Einführung von neuen Freistellungstatbeständen sowie die Erhöhung der Schwellenwerte in Anbetracht des Geltungszeitraums der AGVO bis Ende 2026 und der derzeitigen Entwicklung der hohen Inflationsraten um mindestens 10 %.
- ISSN Online: 2309-7442
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 67 - 72, Aufsatz
Novellierung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – ein erster Überblick
S. 73 - 81, Aufsatz
Unionsrechtlicher Vertrauensschutzgrundsatz im Zusammenhang mit der Rückforderung von COVID-19-Beihilfen
In Österreich wurden COVID-19 Förderungen entsprechend den verordneten Förderrichtlinien je Einzelunternehmen ausbezahlt. Die Europäische Kommission sei nun an die Republik Österreich herangetreten und habe darauf hingewiesen, dass die beihilferechtlichen Höchstbeträge auf Ebene des Unternehmensverbunds einzuhalten seien. Ob jenen österreichischen Unternehmensverbunden, die gesamt Förderungen über den beihilferechtlichen Höchstbeträgen erhalten haben, nun Rückzahlungsverpflichtungen drohen oder ob sie sich allenfalls auf den unionsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz berufen können, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die E. Breuninger GmbH & Co trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Die Klage wird abgewiesen.
Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) trägt die Kosten.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift