EuG: Staatliche Beihilfen – Kernindustrie – Von Ungarn geplante Beihilfe für die Entwicklung zweier neuer Kernreaktoren am Standort Paks – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 15
- Judikatur, 12245 Wörter
- Seiten 82 -99
- https://doi.org/10.33196/brz202302008201
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
- Wiemer, Dirk T.
- EuG, 30.11.2022, Rs T-101/18, Republik Österreich gegen Europäische Kommission
- Beschluss
- BRZ 2023, 82
- Art 192 Abs 1 Euratom-Vertrag
- Staatliche Beihilfen
- Förderung der Kernenergie
- Beihilfe für die Entwicklung neuer Kernreaktoren
- Art 108 Abs 3 AEUV
- Verhältnismäßigkeit der Beihilfe
- mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird
- Art 263 AEUV
- Ermittlung der Beihilfeelemente
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Begründungspflicht
- Vergaberecht
- Kernindustrie
- Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen