Die Luftfahrtbranche wurde von der durch die Covid-19-Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise schwer getroffen. Deutschland wurde daher zur Auszahlung von Beihilfen in Milliardenhöhe an die Deutsche Lufthansa Group unter anderem unter der Auflage des Zurverfügungstellens von Slots an den Flughäfen Frankfurt und München genehmigt.



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- 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
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S. 119 - 123, Aufsatz
Thomas Aldor -
S. 124 - 128, Aufsatz
Jacob KornbeckWährend der Sport von der öffentlichen Hand umfassend gefördert wird und die geleisteten Fördermaßnahmen eindeutig beihilferechtlich relevant sind, blieb die Auseinandersetzung mit der Materie im Schrifttum bislang eher überschaubar. Vor dem Hintergrund der staatlichen Förderungsvolumina vermag dieser Befund durchaus zu überraschen, was Reiter dazu veranlasst hat, sich in seiner Grazer Dissertation mit der Problematik zu befassen. Nach einer Zusammenfassung zu den besonderen Merkmalen des Sports (Art 165 AEUV) folgt eine Analyse in Kapiteln zu den einzelnen Rechtfertigungstatbeständen (Art 107) um die Frage „nach dem beihilferechtlichen ‚Warum?‘“ zu beantworten. Ebenso innovativ wie praxisnah und praxisrelevant ist die Typologie nach „Sportinfrastrukturfinanzierung“, „Sportsubjektsförderung“ und „Sportveranstaltungsförderung“. Zu den faktischen Gegebenheiten einer umfassenden Sozial- und Marktmacht der Verbände, welche als politisches Kapital einsetzbar ist, wird im Fazit des Buches Stellung bezogen, denn „eine sachliche Rechtfertigung für die Sonderbehandlung von Sportveranstaltungen lässt sich nicht finden“, so Reiter. Alternativ zur aktuellen Sonderbehandlung und politischen Protektion wäre es seines Erachtens „ein besonderes Zeichen der Stärke der Union und ihrer Rechtsordnung, sich dem Druck von Sportveranstaltern nicht vorbehaltlos zu beugen, sondern eine Veranstaltungsausrichtung nur im beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen zuzulassen. Es wäre ein Zeichen der Stärkte, dem internationaler Vorbildcharakter zukommen würde“. Die Monographie ist sowohl beihilfe-, sport-, unionsrechtlich sowie sport- und rechtspolitisch hochaktuell und schließt im Schrifttum eine echte Lücke.
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S. 129 - 134, Aufsatz
Sibylle SummerDas Urteil des Gerichtshofs der EU vom 22. September 2020 betreffend das Kernkraftwerk Hinkley Point C bildet den Abschluss eines jahrelangen Verfahrens, das die Republik Österreich aus präjudiziellen Gründen geführt hat. Das Urteil wird als richtungsweisend bezeichnet und führt zu interessanten Schlussfolgerungen. Nicht jedes EuGH-Urteil zu einem Beihilfefall wird von einer umfangreichen medialen Berichterstattung begleitet, wie dies in dem gegenständlichen Verfahren der Fall war.
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S. 135 - 148, Judikatur
Alexander EggerDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Deutsche Lufthansa AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Rheinland-Pfalz und der Ryanair DAC.
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S. 149 - 155, Judikatur
Alexander EggerDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Ungarn trägt seine eigenen Kosten.
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S. 156 - 163, Judikatur
Alexander EggerDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
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S. 164 - 179, Judikatur
Alexander EggerDas Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T-373/15, EU:T:2019:432), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union darin den Antrag auf Nichtigerklärung von Art 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Art 1 letzter Gedankenstrich des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings wird für nichtig erklärt.
Der Ja zum Nürburgring e. V. und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.