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BRZ

Heft 2, Juli 2021, Band 13

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 55 - 59, Aufsatz

Susanne Wixforth / Dorothea Herzele

Förderungen von Erneuerbaren Energien: Eine Nagelprobe für eine klimafreundliche EU

Der entschlossene Kampf gegen den Klimawandel ist alternativlos. Erderwärmung und Umweltzerstörung bedrohen unsere natürlichen Lebensgrundlagen in nie dagewesener Geschwindigkeit. Europa muss jetzt in eine mutige Energiewende investieren, aber richtig. Um die Treibhausgasemissionen Europas bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, müssen wir sowohl den Anteil der Erneuerbaren Energien deutlich erhöhen als auch die Energieeffizienz massiv steigern. Im globalen Wettbewerb wird die europäische Wirtschaft nur dann bestehen, wenn sie ihre Pioniervorteile in Sachen sauberer Energie und nachhaltiger, effizienter Produktionsweisen voll nutzt. Die Reform der europäischen Förderpolitik für Erneuerbare Energien und Klimaschutzmaßnahmen spielt dabei eine zentrale Rolle.

S. 60 - 71, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuG: Staatliche Beihilfen – Markt für den Luftverkehr in Schweden, von Schweden und nach Schweden – Garantien für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – Beschluss, keine...

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Antrag auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten.

Die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

S. 72 - 89, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Art 107 Abs 1 AEUV – Begriff „Vorteil“ – Beihilferegelung – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art 1 Buchst d – Ermäßigter Steuersatz – Ei...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, EU:T:2019:113), wird aufgehoben, soweit damit dem zweiten Klagegrund stattgegeben und der Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig erklärt wurde.

Die in der Rechtssache T-865/16 erhobene Klage des Fútbol Club Barcelona auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/2391 wird abgewiesen.

Der Fútbol Club Barcelona trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

S. 101 - 111, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Wettbewerb – Art 107 Abs 1 AEUV – Tatbestandsmerkmale – Art 106 Abs 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Führung von Postgirokonten...

Art 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationale Maßnahme, aufgrund deren die mit der Erhebung der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Grundsteuer) betrauten Konzessionäre verpflichtet sind, bei Poste Italiane SpA über ein auf ihren Namen lautendes Girokonto zu verfügen, um den Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Steuer zu ermöglichen, und eine Gebühr für die Führung dieses Girokontos zu entrichten, eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, sofern diese Maßnahme dem Staat zugerechnet werden kann, Poste Italiane aus staatlichen Mitteln einen Vorteil verschafft und geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

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